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Leistungsbesteuerung in China und Hongkong

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Steuerliche Behandlung von Umsätzen aus Warengeschäften oder Dienstleistungen in Festlandchina und der Sonderverwaltungsregion Hongkong im direkten Vergleich. (Stand: 03/2026)

Leistungsbesteuerung in China und Hongkong
Einführung 

Häufig auftretende Fragen im Zusammenhang mit einer Geschäftstätigkeit in der Volksrepublik China (im Folgenden: China) und der Sonderverwaltungszone Hongkong (im Folgenden: Hongkong) sind die der umsatzsteuerlichen Behandlung von geschäftlichen Aktivitäten und der Anwendbarkeit des sogenannten “Reverse-Charge-Verfahrens”. 

Begriffsklärung 

Beim „Reverse-Charge-Verfahren“ handelt es sich um eine Sonderregelung im Bereich des Umsatzsteuerrechts, bei der es zu einer Umkehrung der Steuerschuldnerschaft bei Transaktionen kommt, die auch als Abzugsverfahren bezeichnet wird. Die Anwendung dieser Sonderregelung führt dazu, dass der Leistungsempfänger, und nicht der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer (umgangssprachlich auch Mehrwertsteuer oder MwSt.) entrichten muss.

 

Dabei stellt der Leistungserbringer dem Empfänger nur das Nettoentgelt in Rechnung. Es entsteht dann auf Seiten des Leistungsempfängers eine eigene Umsatzsteuerschuld gegenüber dem Finanzamt. Gleichzeitig kann der Leistungsempfänger jedoch – soweit er vorsteuerabzugsberechtigt ist – diese Umsatzsteuer wieder als Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt geltend machen und auf diese Weise vom Vorsteuerabzug profitieren. 

Reverse-Charge Verfahren in China und Hongkong 

China 

Hongkong 

6-13% Umsatzsteuer

 

Grundsätzlich ist der Dienstleistungserbringer steuerpflichtig

 

In China nicht ansässige Unternehmen sind dennoch steuerpflichtig und führen sie über den Leistungsempfänger in China über ein Steuereinbehaltungsverfahren ab

 

 

 

 

 

0% (nicht zutreffend) 

Situation in Festlandchina

Umsatzsteuer („Value Added Tax“)

Der Umsatzsteuerpflicht in China unterliegen Unternehmen sowie natürliche Personen. Seit 2016 wurde die „Business Tax“ in China abgeschafft und die Umsatzsteuersystempflicht auf alle Bereiche ausgeweitet.

 

Umsatzsteuerpflichtig ist danach, wer in China entsprechende Dienstleistungen erbringt. Als in China erbracht gelten Dienstleistungen bereits dann, wenn der Dienstleistungsempfänger oder der Dienstleistungserbringer in China ansässig ist. Wurde die Dienstleistung im Ausland erbracht (z.B. eine Beratungsleistung), gilt sie für den Fall, dass sie in China verwertet wird, dennoch steuerlich als eine in China getätigte und damit steuerpflichtige Dienstleistung, die dort umsatzsteuerpflichtig ist. Zu beachten ist, dass Hongkong, Macau und Taiwan umsatzsteuerrechtlich nicht als Teile Chinas gelten.

 

Ausländische, nicht in China ansässige Dienstleistungserbringer oder -empfänger, sind auch dann steuerpflichtig, wenn sie steuerlich nicht in China registriert sind und rechtlich keinen Vorsteuerabzug geltend machen können. In einem solchen Fall muss die Umsatzsteuer durch den in China ansässigen Vertreter des ausländischen Leistungserbringers abgeführt werden; fehlt es an einem solchen, agiert der chinesische Leistungsempfänger als “Withholding Agent”, der die entsprechende Steuer von der Rechnung einbehalten und abführen muss. 

 

Die Begleichung des Entgeldes der Leistung im Ausland kann erst erfolgen, wenn der Vertrag bei der Steuerbehörde angemeldet wurde. Der auf die Umsatzsteuer entfallende Steuersatz wird von dem gesamten Betrag abgezogen und an die Steuerbehörde gezahlt. Zu beachten ist jedoch, dass der (ausländische) Leistungserbringer der eigentliche Steuerschuldner bleibt. 

 

Seit 2019 beträgt der allgemeine Umsatzsteuersatz in China 13%. Ein reduzierter Steuersatz entfällt u.a. auf Bedarfsgüter, Postdienste und Basisdienste für Telekommunikation (9%) sowie Innovationsgüter und moderne Dienstleistungen (6%), z.B. Finanzdienstleistungen (siehe Item VI. Gegenüberstellung). Für den Export vorgesehene Güter und Dienstleistungen werden allgemein mit 0% besteuert. 

 

Die Umsatzsteuer wird zum Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung fällig. Ein Vorsteuerabzug ist möglich, jedoch in der Durchsetzung schwierig. Als Vorsteuerabzug kann die gezahlte oder zahlungsfällige Umsatzsteuer der betroffenen Waren abgezogen werden. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass der Beleg die Steuer ausweist. 

Weitere Steuern und Gebühren

Seit 2010 erhebt China auch von ausländischen Unternehmen, die in China zur Zahlung der Umsatzsteuer und Verbrauchssteuer verpflichtet sind, unter anderem eine “Urban Construction Tax” sowie “Education Surcharge”. Diese berechnen sich jeweils nach der Höhe der zu zahlenden indirekten Steuerschuld (Umsatz- und Verbrauchssteuer) und sind zusammen mit der Umsatzsteuer abzuführen. Der Steuersatz der “Urban Construction Tax” beträgt je nach Wohnsitz des Steuerzahlers zwischen max. 7% (städtische Gebiete) und 1% der indirekten Steuerschuld. 

 

Der Steuersatz der “Education Surtax” beträgt 3% der indirekten Steuerschuld. Zusätzlich wird ein lokaler “educational surtax“ von 2% auf die indirekte Steuerschuld berechnet. Insgesamt belaufen sich die indirekten Steuerzuschläge somit in den meisten Fällen auf max. 12%. Für genauere Informationen hilf Ihnen das zuständige AHK-Büro in Festlandchina gerne weiter (siehe Kontaktdaten auf der letzten Seite).  

Revidiertes Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)

Seit dem 01.01.2017 besteht zwischen Deutschland und China ein revidiertes Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Das Abkommen umfasst auf chinesischer Seite die individual income tax (IIT) und corporate income tax (CIT) und auf deutscher Seite die Einkommenssteuer, Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer und Kapitalertragssteuer. Für genauere Informationen steht Ihnen ebenfalls das zuständige AHK-Büro in Festlandchina zur Verfügung. 

Situation in Hongkong 

In Hongkong gelten aufgrund des besonderen Status als Sonderverwaltungszone („Special Administrative Region“) andere gesetzliche Rahmenbedingungen sowie eigenständige Steuergesetze. Daher finden die obigen Darstellungen zur Situation in China auf Hongkong keine Anwendung. Das aus kolonialen Zeiten überlieferte Rechtssystem hat auch heute noch Bestand, u.a. Steuerverfassung, Währung und Zollhoheit. Entsprechendes gilt auch für die Sonderverwaltungsregion Macau. 

Allgemeines

Die Steuergesetzgebung in Hongkong unterscheidet zwischen drei Steuerarten, nämlich der Gewinnsteuer („Profit Tax“), der Grundvermögenssteuer („Property Tax“) und der Einkommensteuer („Salaries Tax“). Hongkong verfolgt bei der Erhebung von Steuern das sogenannte Territorialitätsprinzip. Danach werden Gewinne nur in Hongkong besteuert, wenn sie dort entstanden sind. Gewinne, die andernorts entstanden sind, unterliegen dagegen nicht der Besteuerung in Hongkong. 

 

Dieses auf den ersten Blick einfach erscheinende Prinzip führt in der Praxis immer wieder zu Abgrenzungsproblemen und Unsicherheiten. Gegebenenfalls muss hier auf die einschlägige Rechtsprechung Bezug genommen werden. 

Umsatzsteuer („Value Added Tax“)

Eine Umsatzsteuer existiert in Hongkong nicht. Das „Reverse- Charge-Verfahren“ kommt in Hongkong somit nicht in Betracht. 

Gewinnsteuer („Profit Tax“)

Der als „Profits Tax“ bezeichneten Gewinnsteuer unterliegen in Hongkong natürliche sowie juristische Personen, die Gewinne aus in Hongkong ausgeübten oder dort abgeleiteten Gewerbe- oder Geschäftstätigkeiten erzielen. Maßgeblich ist hierbei das in Hongkong geltende Territorialitätsprinzip, wonach grundsätzlich nur solche Gewinne der Gewinnsteuer unterliegen, die in Hongkong entstanden sind oder sich aus einer Tätigkeit in Hongkong ableiten lassen. 

 

Seit 2023 gilt ergänzend das Foreign-sourced Income Exemption Regime (FSIE). Danach können bestimmte ausländische passive Einkünfte (Dividenden, Zinsen, Veräußerungsgewinne und Lizenzeinnahmen) bei in Hongkong ansässigen Gesellschaften multinationaler Unternehmensgruppen steuerpflichtig werden, sofern die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung (z. B. ausreichende wirtschaftliche Substanz, Beteiligungs- oder Nexus-Anforderungen) nicht erfüllt sind. 

 

Dies bedeutet, dass Gewinne einer in Hongkong ansässigen natürlichen oder juristischen Person grundsätzlich nicht der Hongkonger Gewinnsteuer unterliegen, sofern sie nachweislich außerhalb Hongkongs entstanden sind. Umgekehrt unterliegen auch nicht in Hongkong ansässige Personen der Gewinnsteuer, soweit sie Gewinne erzielen, die ihren Ursprung in Hongkong haben. 

 

Hongkong erhebt eine zweistufige Gewinnsteuer. Der Steuersatz für Einzelpersonen und Personengesellschaften beträgt 7,5 % auf die ersten HKD 2.000.000 steuerpflichtigen Gewinns und 15 % auf darüber hinausgehende Beträge. Für Kapitalgesellschaften gelten entsprechend Steuersätze von 8,25 % bzw. 16,5 %. 

 

Verluste können zeitlich unbegrenzt vorgetragen, jedoch nicht rückgetragen werden. Abschreibungen auf betriebliche Investitionen sind zulässig. Für Maschinen und Anlagen beträgt die Abschreibung im Jahr der Anschaffung regelmäßig 60 %, gefolgt von jährlichen Abschreibungen von 10 %, 20 % oder 30 % auf den verbleibenden Restwert, abhängig von der jeweiligen Anlagekategorie. Für neue Produktionsmaschinen, Computer (Hardware und Software) sowie bestimmte umweltrelevante Anlagen ist eine vollständige Abschreibung im Anschaffungsjahr möglich. Für Industriegebäude gelten besondere Abschreibungsregelungen. 

 

Bei Unsicherheiten hinsichtlich der steuerlichen Behandlung einzelner Sachverhalte besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, eine förmliche Auskunft („Advance Ruling“) beim Inland Revenue Department (IRD), der zuständigen Hongkonger Steuerbehörde, zu beantragen. 

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)

In den Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macau findet das zwischen Deutschland und China bestehende DBA keine Anwendung. 

 

Zwischen Deutschland und Hongkong existieren bislang lediglich Sonderabkommen betreffend Einkünfte und Vermögen von Schifffahrt- und Luftfahrtunternehmen. Verhandlungen über den Abschluss eines DBA zwischen Deutschland und Hongkong wurden im Jahr 2014 aufgenommen, bislang ist allerdings noch kein solches DBA in Kraft getreten.

Direkter Vergleich: China und Hongkong 

Zusammenfassend lässt sich die umsatzsteuerliche Situation in Festlandchina und Hongkong wie folgt gegenüberstellen:

Empfänger in: 

Export von: 

China Hongkong 
Waren und Dienstleistungen 13% (Umsatzsteuer) 0% (keine) 
Bedarfsgüter (u.a. Agrargüter, Energieprodukte, Transport- und Infrastrukturgüter, Landnutzungsrechte) 9% (Umsatzsteuer) 0% (keine) 
Innovative und moderne Dienstleistungen (u.a. Finanzdienstleistungen, Hightechprodukte, Patentprodukte) 6% (Umsatzsteuer) 0% (keine) 

Anmerkung: In China gibt es offiziell kein „Reverse-Charge-Verfahren“, jedoch ist das Verfahren der Umsatzsteuerabführung bei ausländischen Leistungserbringern diesem sehr ähnlich: In einem solchen Fall hat der (chinesische) Empfänger der Leistung den Steuerbetrag einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Steuerpflichtig bleibt aber weiterhin der Leistungserbringer. 

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